MITGLIED WERDEN
Satzung
Satzung des Tennisclubs
Satzung des Tennisclubs „Tennis-Club Passau-Neustift e.V.“
A– Allgemeines
§ 1– Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Passau-Neustift e.V.“
Er hat seinen Sitz in Passau (Neustift, Max-Peinkofer-Str. 5) und ist in das Vereinsregister-Nr. VR 725 eingetragen.
§ 2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit:
(1) Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen und zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittssteuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Tennisverbandes e.V.
§ 5 – Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
B – Mitgliedschaft
§ 6 – Mitgliedsarten
(1) Dem Verein gehören an:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Aktive Mitglieder
treiben regelmäßig Sport und sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die aktiven Mitglieder.
§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
3. Mit dem Beschluss des Vorstandes über die Aufnahme des Mitglieds wird eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr fällig.
§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane einzuhalten.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die durch den Verein geschaffenen Sportmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Jugendliche können erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ihr Stimmrecht ausüben.
§ 9 – Beiträge und Aufnahmegebühren
(1) Beiträge und Aufnahmegebühren sind für das laufende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Gebühren setzt die Mitgliederversammlung fest und erfolgt durch Bankeinzugsverfahren. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Mitglieder, die sich mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand befinden, werden nach zweimaliger erfolgloser Mahnung, auf Beschluss des Vorstandes, von der Mitgliederliste gestrichen.
§ 10 – Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a) Tod b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres schriftlich dem Schatzmeister gemeldet werden. Eine anteilige Rückerstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
(3) Durch den Beschluss des Vorstandes (2/3 Mehrheit) kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(6) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
C – Vereinsorgane
§ 11 - Vereinsorgane Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 – Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer als dessen Stellvertreter (Pressewart)
e) dem 1. Schatzmeister
f) dem 2. Schatzmeister als dessen Stellvertreter
g) dem 1. Sportwart
h) dem 2. Sportwart als dessen Stellvertreter (Jugendwart)
i) dem Vergnügungswart
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich in geheimer Abstimmung. Der 1. und 2. Vorsitzende werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder ebenfalls auf 2 Jahre.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
§ 13 - Geschäftsbereich des Vorstandes
(1)Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2 Vorsitzende des Vereins. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zu Vertretung berechtigt.
§ 14 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15 – Schriftführer
(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(2)Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 16 – Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
(2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(3)Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Kontrolle vorzulegen. Auszahlungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Überweisungen bis in eine Höhe von 3.000,-- Euro können von den Schatzmeistern per Online-Banking durchgeführt werden, sofern der Originalbeleg vom Vorstand abgezeichnet und damit zur Zahlung freigegeben ist. Alle Einzelüberweisungen, die diesen Betrag übersteigen, haben durch manuelle Überweisungen mit zwei Unterschriften gemäß der TCN-Satzung zu erfolgen.
§ 17 – Sportwart
Dem Sportwart unterliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebes.
§ 18 – Vergnügungswart
Der Vergnügungswart ist für die Durchführung und Abwicklung der vom Verein veranstalteten Festlichkeiten verantwortlich. Im Einvernehmen mit dem Vorstand soll er die einzelnen Veranstaltungen für das ganze Geschäftsjahr rechtzeitig festlegen und bekannt geben.
§ 19 – Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Verein hat jährlich einmal eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch eine Anzeige in der örtlichen Presse (Passauer Neue Presse, Ausgabe A). Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
(2) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§ 20 – Inhalt der Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahlen bei anstehenden Wahlen
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
e) Festsetzung und Fälligkeit über die Höhe der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Beschlüsse über die Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.
§ 21 – Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Abstimmungen werden per Akklamation durchgeführt. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und Protokollführer unterschrieben werden muss.
§ 22 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(4)Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 23 – Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 24 – Einsetzen von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere
a) einen Verwaltungs- und Finanzausschuss
b) einen Sportausschuss
c) einen Vergnügungsausschuss
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
D – Schlussbestimmungen
§ 25 – Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Tennisclub Passau-Neustift e.V. haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 26 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. § 21 ist zu beachten.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.
(3) Bei der Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Passau, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwenden muss.